Der Sachkundenachweis

 

Niedersächsisches Hundegesetz: Als Neuhundebesitzer können Sie bei uns die in Niedersachsen erforderliche Sachkundeprüfung in Theorie oder Praxis absolvieren.
Vereinbaren Sie dazu mit uns einen Termin.
Die theoretische Prüfung absolvieren Sie bei uns am PC und erhalten anschließend sofort das Ergebnis der Prüfung.

Für Hundehalter hat das Niedersächsische Hundegesetz einige Verpflichtungen zur Folge, so muss jeder Hund mit einem Chip gekennzeichnet werden. Notwendig ist überdies eine Haftpflichtversicherung für das Tier, damit ein Halter mögliche Schäden begleichen kann.

Jede Hundehalterin und jeder Hundehalter muss ihren/seinen Hund beim Zentralen Register anmelden. Mit dem landesweiten Register soll der Hundehalter zügig ermittelt werden können – etwa bei einem Beißvorfall, wenn die Halterfrage vor Ort nicht anders geklärt werden kann. Das Register wird durch die GovConnect GmbH  im Auftrag des Landes Niedersachsen geführt. Für die Anmeldung eines Hundes wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 14,50 Euro (zuz. MwSt.) für eine Online-Registrierung erhoben. Eine telefonische bzw. schriftliche Anmeldung (auch E-Mail) kostet 23,50 Euro (zuz. MwSt.).

Die Registrierung ist unter: „www.hunderegister-nds.de“ oder telefonisch unter 0441 / 39010400 möglich.

Ab dem 1. Juli 2013 müssen Hundehalter ihre Sachkunde nachweisen können.

Hundehalter/innen, die sich nach dem 1. Juli 2011 erstmals einen Hund angeschafft haben und laut Gesetz nicht anderweitig als sachkundig gelten, müssen den Nachweis der Sachkunde über eine theoretische und praktische Prüfung erbringen.

Die theoretische Prüfung ist vor Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung innerhalb des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Im Verlauf der praktischen Prüfung soll unter anderem nachgewiesen werden, dass der Halter den Hund einschätzen kann, gefährliche Situationen erkennt und in der Lage ist, etwaigen Gefahren vorzubeugen. Der Halter muss den Hund so kontrollieren, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Der Sachkundenachweis kann direkt erworben werden, ein Vorbereitungskursus dazu ist nicht obligatorisch.
In § 3 Abs. 6 Nr. 4 NHundG ist geregelt, dass die erforderliche Sachkunde zum Halten eines Hundes auch besitzt, wer nachweislich eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als gleichwertig anerkannt worden ist,

wie z. B. die BHV-Hundeführerscheinprüfung der Stufe 1 sowie die BHV-Hundeführerscheinprüfung der Stufe 2 des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. (BHV) nach der Prüfungsordnung von 2001 bzw. vom 01.01.2014

Diese obigen Informationen sind nicht vollständig. Ausführliche Informationen finden Sie unter

http://www.ml.niedersachsen.de/themen/tiergesundheit_tierschutz/tierschutz/mit-dem-zentralen-register-und-dem-sachkundenachweis-sind-ab-01072013-alle-regelungen-des-hundegesetzes-in-kraft-93854.html